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Ungenehmigte Bodenauffüllungen sind kein Kavaliersdelikt

Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis informiert:

 

Ungenehmigte Bodenauffüllungen sind kein Kavaliersdelikt

 

Auch im Alb-Donau-Kreis werden immer wieder ungenehmigte Auffüllungen im Außenbereich beobachtet, die zu Schäden an den Böden sowie zu rechtlichen Konsequenzen für die Verursacher führen können. Das Landratsamt möchte deshalb alle, die im Außenbereich auf ihren Flächen eine Bodenaufbringung planen, über die damit verbundenen fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen informieren und auf die Konsequenzen hinweisen, falls diese nicht beachtet werden.

 

Zum Schutz des Bodens existieren seit vielen Jahren umfangreiche rechtliche Regelungen insbesondere im Bodenschutzrecht, aber auch im Bau-, Abfall- oder Naturschutzrecht. Der Angriffskrieg in der Ukraine hat uns die Bedeutung und unsere Abhängigkeit von fruchtbaren, funktionsfähigen Böden noch einmal in besonderer Weise vor Augen geführt. Natürliche, leistungsfähige Böden sind für die Land- und Forstwirtschaft die wertvollste Produktionsgrundlage. Darüber hinaus erfüllen Böden weitere wichtige Funktionen im Naturkreislauf wie die Filterung und Pufferung von Schadstoffen oder die Speicherung von Wasser bzw. als Sickerstrecke für die Neubildung von Grundwasser. Böden sind die unverzichtbare Lebensgrundlage des Menschen und dienen darüber hinaus - häufig auch seltenen - Pflanzen und Tieren als Lebensraum.

 

Böden können durch verschiedene Maßnahmen aufgewertet und verbessert werden. Zu diesen Maßnahmen gehört auch das Aufbringen von humosem Oberbodenmaterial (Mutterboden) auf Ackerböden. Dadurch wird der Wurzelraum vergrößert und die Fähigkeit der Böden zur Wasserspeicherung sowie als Filter und Puffer für Schadstoffe verbessert. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das verwendete Bodenmaterial, die angewandten Verfahren und Maschinen sowie die Aufbringungsflächen für einen Oberbodenauftrag geeignet sind. Ansonsten kann es durch den Bodenauftrag leicht zur Beeinträchtigung oder sogar völligen Zerstörung des Bodens und seiner natürlichen Bodenfunktionen kommen. Bei allen Auffüllungen muss deshalb unbedingt auf eine sachgerechte Durchführung und geeignetes Bodenmaterial geachtet werden. Die untere Bodenschutz- und die Naturschutzbehörde am Landratsamt stehen hier gerne beratend zur Seite.

 

Auffüllungen im Außenbereich bedürfen nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) sowie dem Naturschutzgesetz des Landes (NatSchG) einer behördlichen Genehmigung nach Bau- und Naturschutzrecht bei:

  • mehr als 2 m Höhe oder
  • mehr als 500 m² Fläche.

 

Kleinere Auffüllungen sind nach der LBO zwar grundsätzlich verfahrensfrei, unterliegen jedoch ebenso den rechtlichen und fachlichen Anforderungen des Boden- Natur- und Gewässerschutzes.  Insbesondere innerhalb von Schutzgebieten, Gewässerrandstreifen und im Wald können sie auch nach anderen Regelungen eine Ausnahme erfordern.
 

Ungenehmigte Bodenauffüllungen können zu einer Anzeige führen und mit einer Rückbaupflicht enden. Dies kann unter Umständen mit hohen Kosten, empfindlichen Bußgeldern und hohem unnötigem Zeitaufwand für den Verursacher bzw. den Grundstückseigentümer verbunden sein.

 

Gut zu wissen: Auch bei der Ablagerung von unbelasteten Bodenaushub kann es sich um eine illegale Abfallbeseitigung handeln, wenn die ungenehmigte Auffüllung weder zum Nutzen der Landwirtschaft noch zur ökologischen Verbesserung der Fläche erfolgt ist. Diese Handlung stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 69 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz dar, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann.

 

Bitte erkundigen Sie sich deshalb rechtzeitig und mit konkreten Angaben vor allen geplanten Auffüllungen im Außenbereich (auch bei nicht genehmigungspflichtigen) bei der unteren Bodenschutz- oder der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes. Wir unterstützen Sie gerne um sowohl Sie vor unangenehmen Konsequenzen zu bewahren als vor allem auch unsere Böden zu schützen und zu erhalten.

 

Kontakt: Untere Bodenschutzbehörde, Schillerstraße 30, 89077 Ulm, Tel.:0731/185-1115
                      Untere Naturschutzbehörde, Schillerstraße 30, 89077 Ulm,    Tel.: 073/185-1640

 

 

Landratsamt Alb-Donau-Kreis

                                                                                                                                  Stand:02/23