Gemeinde Oberstadion

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Wasserzählerstand erfassen

Sie können nach Erhalt der Ablesekarte den Wasserzählerstand online melden.

Ab sofort sind keine Meldungen mehr möglich.


Abwasserabsetzung für Poolwasser ab 2021 nur unter Vorlage einer Wasserrechtlichen Erlaubnis möglich

Information des Landratsamt Alb-Donau-Kreis

-Fachdienst Umwelt und Arbeitsschutz-

Abwasserabsetzung für Poolwasser ab 2021 nur unter Vorlage einer Wasserrechtlichen Erlaubnis möglich.

Das Landratsamt teilte im vergangenen Jahr mit, dass Poolwasser grundsätzlich unter den Abwasserbegriff nach § 54 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) fällt. Die Versickerung oder die Einleitung von Abwasser ist eine Gewässerbenutzung und benötigt grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis von der unteren Wasserbehörde des Landratsamtes. Aufgrund der in Pools üblicherweise eingesetzten Chemikalien kann eine Erlaubnis hierfür jedoch nicht in Aussicht gestellt werden. Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis empfiehlt daher, das Poolwasser gedrosselt der öffentlichen Kanalisation (Schmutzwasser- bzw. Mischwasserkanalisation) zuzuführen.

Sollte eine Befüllung des Pools über einen gemeindeeigenen Gartenwasserzähler vorgenommen werden, so ist die Menge dem Rathaus zu melden, damit das Abwasser hierfür in Rechnung gestellt werden kann.

Die Bevölkerung wird um Kenntnisnahme und Beachtung gebeten.

gez.
Kevin Wiest
Bürgermeister

Informationen über die Beseitigung von Abwasser aus privaten Schwimmbecken

Beseitigung von Abwasser aus Schwimmbecken

Landratsamt empfiehlt Poolwasser

der öffentlichen Kanalisation zuzuführen

Mit den steigenden Temperaturen halten sich die Menschen wieder mehr im Freien auf. Besonders an sehr warmen Tagen erfreuen sich private Schwimmbecken („Swimming Pools“) großer Beliebtheit. Bevor der Pool benutzt werden kann, muss er gereinigt und mit frischem Wasser befüllt werden. Doch wohin mit dem Wasser aus dem Vorjahr?

Für das Versickern oder Einleiten von Poolwasser in ein Gewässer wird eine wasserrechtliche Erlaubnis der Wasserbehörde benötigt. Für den Alb-Donau-Kreis ist hier der Fachdienst Umwelt- und Arbeitsschutz im Landratsamt Alb-Donau-Kreis zuständig.

Die Versickerung oder Einleitung von gechlortem Wasser kann zu einer Schädigung von Mikroorganismen im Boden oder Gewässer führen. Ebenso beeinträchtigen Chlor und dessen Abbauprodukte die Gewässergüte. Die Wasserbehörde kann daher eine wasserrechtliche Erlaubnis – wenn überhaupt – nur erteilen, wenn kein Chlor im Wasser mehr vorhanden ist und auch sonst auf weitere Chemikalien oder Zusatzstoffe verzichtet wurde. Dies ist durch eine Wasseranalyse nachzuweisen.

Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis empfiehlt den Kommunen, einer Befreiung von der Abwassergebühr nur dann zuzustimmen, wenn eine Mehrfertigung der wasserrechtlichen Erlaubnis oder ein nachvollziehbares Entsorgungskonzept vorliegt, bei welchem das Abwasser nicht die Umwelt belastet. Da eine wasserrechtliche Erlaubnis gebührenpflichtig ist und zudem weitere Kosten für eine Wasseranalyse zu veranschlagen sind, kommt eine Befreiung von den Abwassergebühren aufgrund der Versickerung oder Einleitung in ein Gewässer für eine Poolbesitzerin oder einen Poolbesitzer in der Regel nicht in Frage.

Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis empfiehlt daher allen Poolbesitzerinnen und -besitzern, das Poolabwasser bei Trockenwetter gedrosselt der öffentlichen Kanalisation (Schmutzwasser- bzw. Mischwasserkanalisation) zuzuführen. Dies ist in den meisten Fällen die umweltverträglichste und kostengünstigste Lösung. Eine gesonderte Genehmigung der Wasserbehörde ist dafür nicht notwendig, die Kosten sind über die Abwassergebühr der jeweiligen Kommune abgegolten.

Ratgeber zur Entwässerung - Sichern Sie Ihr Eigentum vor Überschwemmungsschäden

Rückstauklappen der Kanal-Hausanschlüsse prüfen – Hinweise für alle Haus- und Grundstücksbesitzer

Starke Regenfälle, vor allem Gewitterregen, führen jedes Jahr zu Kellerüberschwemmungen durch Rückstau aus der Kanalisation. Starkregen führen aber auch in den letzten Jahren vermehrt zum Wasserabfluss aus Grün- und Ackerflächen mit der Folge, dass Oberflächenwasser von außen über tiefliegende Hauseingänge, Kellerfenster oder Garageneinfahrten in die Gebäude eindringt.

Die Folgen sind oftmals hohe Schäden an Gebäuden und beim Hausrat. Das Abpumpen des Wassers, die Reinigung der Räume und die Behebung der Schäden machen viel Arbeit und kosten Geld.

Wie kommt es zur Kellerüberschwemmung?

Vor allem bei sommerlichen Wolkenbrüchen kann die Kanalisation die Wassermassen nicht unbegrenzt aufnehmen. Es kommt zu einem Rückstau des Wassers im öffentlichen Kanal und in den Hausanschlusskanälen. Auch in den Regenrohren des Gebäudes kann das Wasser bis auf Höhe der Straßenoberkante stehen. Weiter können auch Gebäude, die über ein Trennsystem entwässern (wie in den neueren Baugebieten), genauso von Rückstau betroffen sein. Die Straßenoberkante bestimmt die sogenannte Rückstauebene. Alle Abläufe unterhalb dieser Ebene sind dann ebenfalls rückstaugefährdet, so dass Abwasser ins Untergeschoss eindringen kann.

Ist Ihr Haus dagegen gesichert?

Nach geltendem Recht sind für alle Schäden, die auf eine fehlende Rückstausicherung beruhen, alleine die Grundstückseigentümer verantwortlich. Die Versicherungen können Entschädigungen einschränken oder sogar ablehnen, wenn die Grundstücksentwässerung nicht den einschlägigen Vorschriften und Regeln der Technik entspricht. Wir möchten Sie bitten, etwaige Schwachstellen an der Haus- und Grundstücksentwässerungsanlage zu überprüfen. Hauptursache für einen Ausfall oder eine Fehlfunktion können in der Verschmutzung, der Ablagerung von Fremdstoffen oder auch einer Alterung der Dichtelemente zu finden sein. Insbesondere sollte überprüft werden, ob Rückstauklappen eingebaut worden sind. Nach der Abwassersatzung der Gemeinde Oberstadion (§20 Sicherung gegen Rückstau) müssen Toiletten, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken und dergleichen, die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, gegen Rückstau gesichert werden.

Zudem bitten wir Sie, Ihre Gebäudeversicherung zu überprüfen. Sie sollte eine Elementarschadenversicherung einschließen. Aber auch die Elementarschadenversicherung trägt nicht jeden Schaden: Bei Überschwemmungen bleiben Schäden durch Sturmflut und solche durch einen Rückstau in der Kanalisation außen vor. In einigen neueren Versicherungsangeboten sind auch Rückstauschäden eingeschlossen - allerdings nur, wenn der Versicherte eine Rückstausicherung eingebaut hat.

Wir gehen davon aus, dass sich diese Ereignisse häufen werden und plädieren eindringlich dafür sich auf solche Situationen vorzubereiten.

Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinde können bei einem Rückstau des öffentlichen Kanals bis zur Rückstauebene nicht geltend gemacht werden (§ 50 und 51 der gemeindlichen Abwassersatzung). Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW ) hat zudem einen Leitfaden „Kommunales Starkregenrisikomanagement in Baden-Württemberg“ veröffentlicht. https://www.hochwasser.baden-wuerttemberg.de/-/leitfaden-kommunales-starkregenrisikomanagement-in-baden-w%C3%BCrttemberg-1 oder https://www.hochwasser.baden-wuerttemberg.de/starkregen.

Schutz vor Rückstau aus dem öffentlichen Kanalnetz

Wasserzähler ablesen kann Geld sparen!

Wer selbst kontrolliert, der braucht sich am Ende nicht zu ärgern

Jedes Jahr kommt es leider vor, dass durch defekte Ventile an Heizungsanlagen, tropfende Wasserhähne, WC-Spülungen usw. Wasser verloren geht und dadurch sehr hohe Nachzahlungen bei der Endabrechnung entstehen.

Deshalb bitten wir, in regelmäßigen Zeitabständen die Zählerstände der Wasseruhren selbst zu kontrollieren und den Wasserverbrauch zu notieren.

Mehrkosten, die durch derartige Wasserverluste entstanden sind, können von der Gemeinde nicht erlassen werden.

Winterschäden an Wasserleitungen und Wasserzählern

Frost kann empfindliche Schäden an Hausanschlüssen und Wasserzählern verursachen. Es kommt auch in unserem Versorgungsgebiet immer wieder vor, dass Wasserzähler durch Frosteinwirkung zerstört werden. Viele Frostschäden, besonders aber die an den Wasserzählern, können durch rechtzeitige Vorkehrungen vermieden werden. Kosten, die durch Schäden an den Wasseranschlüssen und Wasserzählern entstehen, müssen von den Anschlussinhabern getragen werden.


Vorkehrungen die Sie treffen können:

  1. Mit Eintritt der Kälte, in Kellern und in der Nähe von Wasserleitungen und Wasserzählern, Türen und Fenster geschlossen halten. Beschädigte Fensterscheiben und schlecht schließende Kellertüren rechtzeitig instand setzen.
  2. Wasserzähler und freiliegende Wasserrohre in nicht frostfreien Räumen mit Wasser abweisenden Isolierstoffen wie z. B. Kork, Glaswolle, Sägespäne, Holzwolle, Torfmull oder Säcke umhüllen.
  3. Wasserzählerschächte im Freien dicht abdecken, wobei die leichte Bedienung der Absperrhähne und Wasserzähler dadurch nicht behindert werden darf.
  4. Bei stärkerem Frost in nicht frostsicheren Räumen Hauptabsperrhähne während der Nacht oder bei geringer Wasserentnahme auch tagsüber schließen und stockwärts Wasserleitungen entleeren (Bezeichnungsschilder an den Absperrhähnen erleichtern die Auffindbarkeit). Alle Zapfstellen kurz öffnen und nach dem Entleeren der Steigleitungen sofort wieder schließen. Möglichst auch im Kellergeschoss die Leitungen bis zum Hauptabsperrhahn entleeren.
  5. Bei Wiederinbetriebnahme der Hausinnenleitungen Wasser langsam zufließen lassen und höchstgelegene Zapfstellen öffnen, damit die Luft entweichen kann; Leerlaufhähne schließen.
  6. Eingefrorene Innenleitungen nicht mit Lötlampen oder offenem Feuer auftauen; Fachmann hinzuziehen, damit das Auftauen an der richtigen Stelle begonnen wird.
  7. Bei Frostschäden an Wasserzählern benachrichtigen Sie bitte das Bürgermeisteramt Oberstadion.
  8. Überprüfen Sie regelmäßig den Wasserverbrauch am Wasserzähler. Bei erhöhtem, für Sie unerklärlichem Wasserverbrauch, informieren Sie bitte sofort die Gemeinde Oberstadion unter Telefon: 07357/9214-0.

Über Störungen der Stromversorgung auf dem Laufenden bleiben

Um Ihnen rund um die Uhr den besten Service bieten zu können, erweitert die Netze BW kontinuierlich die digitalen Informationsangebote rund um das Stromnetz. Mit dem digitalen und kostenlosen Benachrichtigungsservice für Stromstörungen setzt der Verteilnetzbetreiber neue Maßstäbe: Ab sofort können Sie als Bürger*innen und Unternehmen eine Information per E-Mail erhalten, falls eine Störung der Stromversorgung in Ihrem Ortsteil auftritt. Der Benachrichtigungsservice informiert Sie über den Eintritt, den Verlauf und das Ende der Störung. Die Netze BW ist der erste Verteilnetzbetreiber in Baden-Württemberg, der eine solche Benachrichtigungsfunktion anbietet.

Bei Stromstörungen handelt es sich um ungeplante Unterbrechungen der Stromversorgung, wie sie beispielsweise durch Unachtsamkeiten bei Tiefbauarbeiten oder Gewitter/Sturm verursacht werden. Solche Beeinträchtigungen sind räumlich begrenzt und treten immer mal wieder auf.

Die Anmeldung erfolgt in nur drei einfachen Schritten über www.netze-bw.de/stoerungsmeldung oder durch Scannen des QR-Codes mit Ihrer Postleitzahl, Zählernummer und E-Mail-Adresse.

Zur Anmeldung siehe QR-Code.

Anleitung

Wichtige Rufnummern

Störungsdienst Wasser

0160 9054961

0172 7409058

Strom-Störungsstelle: Netze BW

0800 3629477

Störungssuche - Netze BW GmbH (netze-bw.de)

Gas-Störungsstelle

0800 082450

Kontaktdaten bei Fragen zu Breitband und Gasanschlüssen

Breitband - Netze BW

Tel. 0711 28920640
Mail: tk_hausanschluss_sued(@)netze-bw.de

Gasanschlüsse (auch in Kombination mit Breitband) - Netze Südwest

Tel: 07393 958299
Mail: hausanschlussservice(@)netze-suedwest.de

Vertragsfragen - NetCom (Netzbetreiber)

Tel. 0800 3629264
Mail: kundenmanagement(@)netcom-bw.de